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KAnG · Bundes-Klimaanpassungsgesetz

KAnG Art. 6Klimaanpassungskonzepte auf Bundesebene

Abschnitt 2 Klimaanpassung durch den Bund

In forceOfficial text

Juristische Personen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Bundes sollen Klimaanpassungskonzepte aufstellen und die darin vorgesehenen Maßnahmen umsetzen. Satz 1 gilt nicht für berufsständische Selbstverwaltungskörperschaften und berufsständische Selbstverwaltungsorganisationen und nicht für Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft.