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KAGBAuslAnzV · Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach § 36 des Kapitalanlagegesetzbuchs

KAGBAuslAnzV Art. 5Zurückweisung von Daten

In forceOfficial text

(1) Die Bundesanstalt weist Datensätze zurück, die 1.

nicht die nach § 3 vorgeschriebenen Formate aufweisen oder

2.

keine oder eine fehlerhafte Unternehmenskennung nach § 4 beinhalten.

Die Zurückweisung ist der Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen.

(2) Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingegangen. Die Mitteilung einer Zurückweisung nach Absatz 1 ist über das Kommunikationsverfahren nach § 2 Absatz 2 abrufbar.