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KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB Art. 40bRechte und Pflichten des Sonderbeauftragten

Unterabschnitt 3 Weitere Maßnahmen der Aufsichtsbehörde

In forceOfficial text

(1) Der Sonderbeauftragte ist im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt, 1.

von den Aufsichtsorganmitgliedern, Geschäftsleitern und den Beschäftigten der Kapitalverwaltungsgesellschaft Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen,

2.

an allen Sitzungen und Versammlungen der Aufsichtsorgane und sonstiger Gremien der Kapitalverwaltungsgesellschaft in beratender Funktion teilzunehmen,

3.

die Geschäftsräume der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu betreten,

4.

Einsicht in deren Geschäftspapiere und Bücher zu nehmen und Nachforschungen anzustellen.

Die Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder haben den Sonderbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.

(2) Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Bundesanstalt zur Auskunft über alle Erkenntnisse im Rahmen seiner Tätigkeit verpflichtet.