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KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB Art. 364Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie

Unterabschnitt 5 Sonstige Übergangsvorschriften

In forceOfficial text

Die §§ 12, 160 und 353 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresberichte für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahresberichte für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.