KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB Art. 285Anlageobjekte
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für das Investmentvermögen nur in Vermögensgegenstände investieren, deren Verkehrswert ermittelt werden kann.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)