Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB Art. 283Hedgefonds

Unterabschnitt 3 Besondere Vorschriften für Hedgefonds

In forceOfficial text

(1) Hedgefonds sind allgemeine offene inländische Spezial-AIF nach § 282, deren Anlagebedingungen zusätzlich mindestens eine der folgenden Bedingungen vorsehen: 1.

den Einsatz von Leverage in beträchtlichem Umfang oder

2.

den Verkauf von Vermögensgegenständen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum AIF gehören (Leerverkauf).

Die Kriterien zur Bestimmung, wann Leverage in beträchtlichem Umfang eingesetzt wird, richten sich nach Artikel 111 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 .

(2) Die Anlagebedingungen von Hedgefonds müssen Angaben darüber enthalten, ob die Vermögensgegenstände bei einer Verwahrstelle oder bei einem Primebroker verwahrt werden.

(3) (weggefallen)