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KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB Art. 272fMitteilungspflichten der Bundesanstalt

Unterabschnitt 2 Geschlossene Master-Feeder-Strukturen

In forceOfficial text

Sind die Anlagebedingungen sowohl des geschlossenen Masterfonds als auch des geschlossenen Feederfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden, unterrichtet die Bundesanstalt die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den geschlossenen Feederfonds verwaltet, unverzüglich über 1.

jede Entscheidung,

2.

jede Maßnahme,

3.

jede Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Unterabschnitts sowie

4.

alle nach § 38 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes mitgeteilten Tatsachen,

die den Masterfonds, seine Verwahrstelle oder seinen Abschlussprüfer betreffen.