Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB Art. 260aInfrastruktur-Sondervermögen

Unterabschnitt 6 Infrastruktur-Sondervermögen

In forceOfficial text

Auf die Verwaltung von Infrastruktur-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 260b bis 260d finden die Vorschriften der §§ 230 bis 260 entsprechende Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Satz 1 gilt für offene Infrastruktur-Investmentvermögen, welche nicht als Sondervermögen aufgelegt werden, entsprechend.