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KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB Art. 220Sonstige Investmentvermögen

Unterabschnitt 3 Sonstige Investmentvermögen

In forceOfficial text

Auf die Verwaltung von Sonstigen Investmentvermögen nach Maßgabe der §§ 220 bis 224 sind die Vorschriften der §§ 192 bis 205 insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.