Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB Art. 214Risikomischung, Arten

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für offene inländische Publikums-AIF

In forceOfficial text

Offene Publikums-AIF müssen nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sein und dürfen nur als Gemischte Investmentvermögen gemäß den §§ 218 und 219, als Sonstige Investmentvermögen gemäß den §§ 220 bis 224, als Dach-Hedgefonds gemäß den §§ 225 bis 229 oder als Immobilien-Investmentvermögen gemäß den §§ 230 bis 260 oder als Infrastruktur-Investmentvermögen gemäß den §§ 260a bis 260d aufgelegt werden.