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KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB Art. 212Bewerter; Häufigkeit der Bewertung und Berechnung

Abschnitt 2 Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

In forceOfficial text

Der Wert eines inländischen OGAW und der Nettoinventarwert je Anteil oder Aktie sind bei jeder Möglichkeit zur Ausgabe und Rückgabe von Anteilen oder Aktien entweder von der Verwahrstelle unter Mitwirkung der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder von der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst zu ermitteln.