Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB Art. 205Leerverkäufe

Abschnitt 2 Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

In forceOfficial text

Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193, 194, 196 und 198 Nummer 1 bis 3 verkaufen, wenn die jeweiligen Vermögensgegenstände im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum inländischen OGAW gehören; § 197 bleibt unberührt. Die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts wird durch einen Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt.