KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB Art. 16aVerbot von Verbraucherkrediten
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
AIF dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Kredite an Verbraucher im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergeben und keine Kreditdienstleistungen für solche Verbraucher erbringen.