KürschAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Kürschner/zur Kürschnerin in Industrie und Handwerk KürschAusbV Art. 2Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes In forceOfficial text Der Ausbildungsberuf Kürschner/Kürschnerin wird staatlich anerkannt. ← Previous · Art. 1 Contents Art. 3 · Next →