KürMstrV · Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kürschner-Handwerk KürMstrV Art. 8Inkrafttreten 3. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften In forceOfficial text Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. ← Previous · Art. 7 Contents