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KälteanlMstrV · Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Kälteanlagenbauer-Handwerk

KälteanlMstrV Art. 3Ziel und Gliederung des Teils I

In forceOfficial text

(1) In Teil I der Prüfung hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei wesentliche Tätigkeiten des Kälteanlagenbauer-Handwerks meisterhaft verrichten kann.

(2) Teil I der Meisterprüfung gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche: 1.

Durchführung eines Meisterprüfungsprojekts und ein darauf bezogenes Fachgespräch sowie

2.

Durchführung einer Situationsaufgabe.