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JVKostG · Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung

JVKostG Art. 21Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben

Abschnitt 5 Öffentlich-rechtlicher Vertrag

In forceOfficial text

Erfordert die Erteilung einer Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben aus den vom Bundesamt für Justiz geführten Registern einen erheblichen Aufwand, ist eine Gegenleistung zu vereinbaren, welche die notwendigen Aufwendungen deckt. § 10 ist entsprechend anzuwenden.