JVEG Art. 16Entschädigung für Zeitversäumnis
Abschnitt 4 Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern
Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 7 Euro je Stunde.
Abschnitt 4 Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern
Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 7 Euro je Stunde.