Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

JuSchG · Jugendschutzgesetz

JuSchG Art. 29Übergangsvorschriften

Abschnitt 7 Schlussvorschriften

In forceOfficial text

Auf die nach bisherigem Recht mit "Nicht freigegeben unter achtzehn Jahren" gekennzeichneten Filmprogramme für Bildträger findet § 18 Abs. 8 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Angabe "§ 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5" die Angabe "§ 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4" tritt.