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JuSchG · Jugendschutzgesetz

JuSchG Art. 26Verordnungsermächtigung

Abschnitt 5 Verordnungsermächtigung

In forceOfficial text

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über den Sitz und das Verfahren der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien und die Führung der Liste jugendgefährdender Medien zu regeln.