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JurPrNotSkV · Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung

JurPrNotSkV Art. 2Bildung von Gesamtnoten

In forceOfficial text

(1) Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefaßt werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.

(2) Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen:

14.00 - 18.00

sehr gut

11.50 - 13.99

gut

9.00 - 11.49

vollbefriedigend

6.50 - 8.99

befriedigend

4.00 - 6.49

ausreichend

1.50 - 3.99

mangelhaft

0 - 1.49

ungenügend.