JMBStiftG · Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin"
JMBStiftG Art. 14Gebühren
Die Stiftung kann nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren und sonstige Entgelte für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen und für Veranstaltungen erheben.