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JMBStiftG · Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin"

JMBStiftG Art. 11Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung

In forceOfficial text

Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der auf Bundesebene für die Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde. Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung werden die Bestimmungen entsprechend angewandt, die für die unmittelbare Bundesverwaltung gelten. Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.