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JHiStruktV · Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Struktur des Personals in der Jugendhilfe

JHiStruktV Art. 5

In forceOfficial text

Die Weiterleitung von Einzelangaben über die nach § 2 erfaßten Tatbestände durch die Statistischen Ämter an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen und Personen ohne Nennung von Namen und Anschrift natürlicher Personen ist zugelassen.