JAVollzO · Verordnung über den Vollzug des Jugendarrestes
JAVollzO Art. 4Nachdrückliche Vollstreckung
Der Jugendarrest ist in der Regel unmittelbar nach Rechtskraft des Urteils zu vollziehen.
JAVollzO · Verordnung über den Vollzug des Jugendarrestes
Der Jugendarrest ist in der Regel unmittelbar nach Rechtskraft des Urteils zu vollziehen.