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IVSG · Gesetz über intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und über die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt

IVSG Art. 4Vorrangige Bereiche

In forceOfficial text

Die Einführung von IVS-Diensten einschließlich der Verfügbarkeit der für die IVS-Dienste benötigten Daten sind vorrangig in den folgenden Bereichen vorgesehen: 1.

Informations- und Mobilitätsdienste,

2.

Dienste des Reise-, Transport- und Verkehrsmanagements,

3.

Dienste für die Straßenverkehrssicherheit und

4.

Dienste für kooperative, vernetzte und automatisierte Mobilität.