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ITSEAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin

ITSEAusbV Art. 17Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Abschnitt 3 Schlussvorschriften

In forceOfficial text

Berufsausbildungsverhältnisse zum Informations- und Telekommunikationssystem-Elektroniker/zur Informations- und Telekommunikationssystem-Elektronikerin, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.