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ITSEAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin

ITSEAusbV Art. 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Abschnitt 2 Abschlussprüfung

In forceOfficial text

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.

Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit

20 Prozent,

2.

Erstellen, Ändern oder Erweitern von IT-Systemen und von deren Infrastruktur mit

50 Prozent,

3.

Installation von und Service an IT-Geräten, IT-Systemen und IT-Infrastrukturen mit

10 Prozent,

4.

Anbindung von Geräten, Systemen und Betriebsmitteln an die Stromversorgung mit

10 Prozent sowie

5.

Wirtschafts- und Sozialkunde mit

10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind: 1.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.

im Prüfungsbereich Anbindung von Geräten, Systemen und Betriebsmitteln an die Stromversorgung mit mindestens „ausreichend“,

3.

in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

4.

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.