IStGHG · Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
IStGHG Art. 7Sachliche Zuständigkeit
Teil 2 Überstellung
(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erlässt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Oberlandesgericht. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.
(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung über die Überstellung vor und führt die bewilligte Überstellung durch.