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IStGHG · Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

IStGHG Art. 56Schutz von Personen

Teil 5 Sonstige Rechtshilfe

In forceOfficial text

Die Vorschriften zum Schutz von Opfern von Straftaten und zum Schutz von Personen, die an einem deutschen Strafverfahren beteiligt sind, finden auf mutmaßliche Geschädigte einer der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes unterliegenden Straftat oder auf Zeugen in einem Verfahren vor dem Gerichtshof entsprechende Anwendung.