IslPrävG · Gesetz zur Verstetigung von Beratung und Maßnahmen zur Islamismusprävention
IslPrävG Art. 2Bundesweite Koordinierung
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordinieren einen bundesweiten Austausch zwischen Wissenschaft, zivilgesellschaftlicher Praxis und Behörden zur Weiterentwicklung von Präventionsmaßnahmen.