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ISAusbV 1997 · Verordnung über die Berufsausbildung in der Isolier-Industrie

ISAusbV 1997 Art. 5Ausbildungsberufsbild Industrie-Isolierer/Industrie-Isoliererin

In forceOfficial text

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.

Berufsbildung,

2.

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.

Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.

Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.

Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,

6.

Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrichten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse,

7.

Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen,

8.

Beurteilen und Herstellen von Dampfbremsen,

9.

Anbringen von Unterkonstruktionen,

10.

Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken,

11.

Feststellen von Störungen an Maschinen und Geräten, Veranlassen von Reparaturen.