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IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG Art. 87oÜbergangsvorschrift für Verfahren nach § 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3

Unterabschnitt 2 Eingehende Ersuchen

In forceOfficial text

§ 87f Absatz 5 und § 87i sind nicht anzuwenden auf Ersuchen, die vor dem 27. November 2020 beim Bundesamt für Justiz eingegangen sind. Für Ersuchen, die vor diesem Zeitpunkt beim Bundesamt für Justiz eingegangen sind, gelten die §§ 86 bis 87p in ihrer bis zum Ablauf des 26. November 2020 geltenden Fassung.