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IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG Art. 87aVollstreckungsunterlagen

Unterabschnitt 2 Eingehende Ersuchen

In forceOfficial text

Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nur zulässig, wenn die folgenden Unterlagen vorliegen: 1.

das Original der zu vollstreckenden Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift hiervon,

2.

die von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung entsprechend dem Formblatt, das im Anhang des Rahmenbeschlusses Geldsanktionen abgedruckt ist, im Original.