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IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG Art. 84jSicherung der Vollstreckung

Unterabschnitt 1 Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland

In forceOfficial text

§ 58 Absatz 1, 2 und 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Haft gegen die verurteilte Person angeordnet werden kann, wenn 1.

sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält,

2.

ein ausländisches Erkenntnis gemäß § 84a Absatz 1 Nummer 1 ergangen ist,

3.

der andere Mitgliedstaat um Inhaftnahme ersucht hat und

4.

die Gefahr besteht, dass sich die verurteilte Person dem Verfahren über die Vollstreckbarkeit oder der Vollstreckung entzieht.