IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG Art. 82Nichtanwendung von Vorschriften
Abschnitt 2 Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
Die §§ 5, 6 Abs. 1, § 7 und, soweit ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, § 11 finden keine Anwendung.