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IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG Art. 78Vorrang des Achten Teils

Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen

In forceOfficial text

(1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.

(2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.