IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG Art. 72Bedingungen
Sechster Teil Ausgehende Ersuchen
Bedingungen, die der ausländische Staat an die Rechtshilfe geknüpft hat, sind zu beachten.
IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Sechster Teil Ausgehende Ersuchen
Bedingungen, die der ausländische Staat an die Rechtshilfe geknüpft hat, sind zu beachten.