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IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG Art. 65Durchbeförderung zur Vollstreckung

Fünfter Teil Sonstige Rechtshilfe

In forceOfficial text

Für die Durchbeförderung eines Ausländers zur Vollstreckung einer Strafe oder sonstigen Sanktion aus dem Staat, in dem er verurteilt worden ist, durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen ausländischen Staat, der die Vollstreckung übernommen hat, gelten § 43 Abs. 2 bis 4, §§ 44, 45 und 47 entsprechend mit der Maßgabe, daß das Ersuchen auch von einer zuständigen Stelle des Urteilsstaates gestellt werden kann.