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IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG Art. 57aKosten der Vollstreckung

Vierter Teil Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse

In forceOfficial text

Die verurteilte Person trägt die Kosten der Vollstreckung. Sie trägt auch die notwendigen Kosten ihrer Überstellung, sofern die Überstellung nur mit ihrem Einverständnis erfolgen kann. Von der Auferlegung der Kosten ist abzusehen, wenn dies im Hinblick auf die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der verurteilten Person und deren Haftbedingungen im Ausland eine unerträgliche Härte darstellen würde.