IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG Art. 50Sachliche Zuständigkeit
Vierter Teil Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse
Über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Erkenntnisses entscheidet das Landgericht. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung vor.