IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG Art. 23Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten
Zweiter Teil Auslieferung an das Ausland
Über Einwendungen des Verfolgten gegen den Auslieferungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug entscheidet das Oberlandesgericht.