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IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG Art. 19Vorläufige Festnahme

Zweiter Teil Auslieferung an das Ausland

In forceOfficial text

Liegen die Voraussetzungen eines Auslieferungshaftbefehls vor, so sind die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes zur vorläufigen Festnahme befugt. Unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung ist jedermann zur vorläufigen Festnahme berechtigt.