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IRegG · Gesetz zum Implantateregister Deutschland

IRegG Art. 36Nachweispflicht

Abschnitt 13 Finanzierung und Vergütung

In forceOfficial text

(1) Bei der Abrechnung der implantatbezogenen Maßnahme weist die verantwortliche Gesundheitseinrichtung durch Vorlage der Meldebestätigung nach § 4 Absatz 3 nach, dass sie der Registerstelle die Daten nach § 16 Absatz 1 und der Vertrauensstelle die Daten nach § 17 Absatz 1 übermittelt und ein in der Produktdatenbank registriertes Produkt verwendet hat.

(2) Der Nachweis ist zu erbringen gegenüber 1.

der Kassenärztlichen Vereinigung oder der gesetzlichen Krankenkasse,

2.

dem privaten Krankenversicherungsunternehmen,

3.

dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,

4.

dem sonstigen Kostenträger oder

5.

der betroffenen Patientin oder dem betroffenen Patienten.

(3) In der Abrechnung hat die verantwortliche Gesundheitseinrichtung auf ihre Nachweispflicht hinzuweisen.