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IRegG · Gesetz zum Implantateregister Deutschland

IRegG Art. 23Austausch anonymisierter Registerdaten

Abschnitt 9 Datenverarbeitung durch die Vertrauens- und Registerstelle

In forceOfficial text

Die Registerstelle darf zur Förderung der Zwecke des Implantateregisters nach § 1 1.

anonymisierte Daten von wissenschaftlichen Registern erheben,

2.

diese anonymisierten Daten mit den Datenbeständen des Implantateregisters zusammenführen und verarbeiten und

3.

anderen deutschen und internationalen Implantateregistern anonymisierte Daten zur Verfügung stellen.