IRegG · Gesetz zum Implantateregister Deutschland
IRegG Art. 19Grundsätze der Datenverarbeitung
Abschnitt 9 Datenverarbeitung durch die Vertrauens- und Registerstelle
(1) Die Vertrauensstelle und die Registerstelle verarbeiten die bei ihnen gespeicherten Daten nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Die in der Registerstelle gespeicherten Daten dürfen nur zu den in § 1 genannten Zwecken verarbeitet werden.