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InvStG · Investmentsteuergesetz

InvStG Art. 5Prüfung der steuerlichen Verhältnisse

Kapitel 1 Allgemeine Regelungen

In forceOfficial text

(1) Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse befugt.

(2) Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei Investmentfonds zur Ermittlung 1.

der steuerlichen Verhältnisse des Investmentfonds,

2.

der Voraussetzungen für eine Besteuerung als Spezial-Investmentfonds und

3.

der Besteuerungsgrundlagen der Anleger.

Die §§ 194 bis 203 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.