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InvKG · Investitionsgesetz Kohleregionen

InvKG Art. 14Förderung von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Bildung in den Fördergebieten nach § 2

Kapitel 3 Weitere Maßnahmen des Bundes

In forceOfficial text

Der Bund fördert zweckgebunden Wissenschaft, Forschung, Lehre und Bildung in den Fördergebieten nach § 2 mit der Finanzierung von Projekten sowie der Finanzierung des Bundesanteils im Rahmen von Förderungen nach Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes. Die hierfür jeweils geltenden Bestimmungen bleiben unberührt.