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InvHSG · Gesetz über den Abschluß der Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft

InvHSG Art. 6

Dritter Abschnitt Behandlung des eine Milliarde Deutsche Mark übersteigenden Aufkommens aus der Investitionshilfe

In forceOfficial text

(1) Soweit die gezahlten Aufbringungsbeträge eine Milliarde Deutsche Mark übersteigen, sind sie von dem Sondervermögen (§ 23 Abs. 1 des Investitionshilfegesetzes) in Abweichung von §§ 29, 30 des Investitionshilfegesetzes zur Zeichnung von Schuldverschreibungen zu verwenden, die das Kreditinstitut (§ 5 Abs. 1 des Investitionshilfegesetzes) unbeschadet seiner sich aus § 31 des Investitionshilfegesetzes ergebenden Verpflichtung auszugeben hat; für die Ausstattung der Schuldverschreibungen gilt § 31 Abs. 1 Satz 1 des Investitionshilfegesetzes sinngemäß.

(2) und (3)