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IntGüRVG · Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz

IntGüRVG Art. 25Verfahren nach Aufhebung oder Änderung einer anerkannten ausländischen Entscheidung

Unterabschnitt 5 Vollstreckungsabwehrklage; besonderes Aufhebungs- und Änderungsverfahren; Schadensersatz

In forceOfficial text

Wird die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ergangen ist, aufgehoben oder abgeändert und kann der davon begünstigte Beteiligte diese Tatsache nicht mehr in dem Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Anerkennung geltend machen, so ist § 24 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.